Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, Art. 15 DSGVO
Arbeitnehmer können von Ihrem Arbeitgeber Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dies gilt sowohl in einem bestehenden als auch in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist zudem dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Der in Art. 15 DSGVO geregelte Auskunftsanspruch soll betroffenen Personen Transparenz über die sie betreffenden Datenverarbeitungen verschaffen.
Es empfiehlt sich für Arbeitnehmer, die Auskunft schriftlich oder in elektronischen Form anzufordern. Im Auskunftsersuchen sollte zudem genau beschrieben werden, worüber Auskunft gefordert wird. An die Beantwortung des Auskunftsersuchens durch den Arbeitgeber werden hohe Anforderungen gestellt. Die Auskunft muss transparent und umfassend erteilt werden. Art. 12 Abs. 3 DSGVO fordert, dass die zu erteilenden Informationen dem Arbeitnehmer unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen sind.
Ausnahmen vom Auskunftsrecht
Auskunftsersuchen sind durch den Verantwortlichen nicht in jedem Fall zu beantworten. Neben der Möglichkeit, eine Auskunftserteilung bei unbegründeten oder exzessiven Anträgen zu verweigern, können Arbeitgeber, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. Gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO kann von einer Auskunftserteilung ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn dies die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.
Schadensersatz für immaterielle Schäden, Art 82 DSGVO
Verstöße gegen die Auskunftspflicht können für den Arbeitgeber zu erheblichen Risiken führen. Dies betrifft sowohl die nicht, die verspätet sowie die unvollständig erteilte Auskunft. Zum einen drohen Unternehmen Bußgelder in erheblicher Höhe. Zudem können die von dem Verstoß betroffenen Arbeitnehmer ggf. auch Ersatz der ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verlangen. Die konkreten Voraussetzungen und der Umfang von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO sind jedoch noch weitgehend ungeklärt. Dies stellt Unternehmen in der Praxis vor erhebliche Probleme.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf sprach einem Kläger nun immateriellen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro zu, weil sein früherer Arbeitgeber seinen Auskunftsantrag verspätet und unvollständig beantwortet habe (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18). Die Richter urteilten, dass bereits die unrichtige Erteilung einer solchen Auskunft einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstelle. Denn die unvollständige Auskunftserteilung erschwere dem Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten.
Das Arbeitsgericht verneinte auch das Erfordernis einer Bagatellschwelle. Der Schadensersatz müsse zudem abschreckend sein, um dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen. Daher müsse man bei der Bemessung seiner Höhe auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des beklagten Unternehmens berücksichtigen. Denn, so die Düsseldorfer Richter, nur ein spürbarer Schadensersatz wirke abschreckend auf finanzstarke Unternehmen.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des ArbG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf anhängig. Es ist also durchaus möglich, dass die nächste Instanz die Wertungen des Arbeitsgerichts noch korrigieren wird.
Arbeitnehmern ist gleichwohl zu empfehlen, bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Unternehmen sind gut beraten, ihre Datenschutz- und Auskunftsprozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für Verantwortliche im Sinne der DSGVO empfiehlt es sich, rechtzeitig organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Auskunftsersuchen schnell und vollständig beantworten zu können.