Der Bundesrat hat am 12.05.2017 einer umfassenden Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zugestimmt. Das MuSchG gilt damit künftig auch für Schüler/-innen und Studenten/-innen und Praktikanten/-innen. Darüber hinaus wurde das Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) beschlossen. Danach haben Arbeitnehmer unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Auskunft über das Gehalt, das vergleichbare Kollegen des anderen Geschlechts beziehen.
Die Kernpunkte des neuen Mutterschutzgesetzes
- Die Regelungen des neuen MuSchG finden auf eine erweiterte Personengruppe Anwendung. Nun einbezogen sind Frauen, die sich in den verschiedensten vertraglichen Verhältnissen zu Arbeitgebern, Auftraggebern oder Institutionen befinden, z. B. Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen.
- Das Verbot der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit wird gelockert. Frauen dürfen in bestimmten Grenzen selbst bestimmen, ob sie dementsprechend eingesetzt werden wollen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.
- Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochenverlängert. Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, eingeführt.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche ihm mögliche Maßnahmen zu treffen,um die Frau und das ungeborene Kind am Arbeitsplatz zu schützen. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot soll die letzte in Betracht kommende Maßnahme sein. Vorher sind als Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungenumzugestalten oder es ist der Arbeitsplatz zu wechseln.
- Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 01.01.2018 in Kraft. Die Verlängerungdes Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift bereits am Tag nach der Verkündung.
Die Kernpunkte des Entgelttransparentgesetzes
- Das Entgeltstransparenzgesetz soll der Förderung der Lohngerechtigkeit zwischenFrauen und Männern dienen.
- Den Arbeitnehmern, die in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern angestelltsind, steht ein Auskunftsanspruch zu, der neben der Höhe des Entgelts auch die Kriterien und Verfahren zur Festlegung enthält.
- Arbeitgeber mit mehr als 500 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, ihre Entgeltregelungenmindestens alle fünf Jahre auf die Einhaltung des Gesetzes hin betrieblich zu überprüfen.
- Arbeitgeber mit mehr als 500 Mitarbeitern, die zur Erstellung eines Lageberichts nachden §§ 264, 289 HGB verpflichtet sind, sind zudem zur Erstellung eines Berichts über die zur Förderung getroffenen Maßnahmen verpflichtet.