Klagt ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Überstundenvergütung, ist die Leistung von Überstunden grds. von ihm schriftsätzlich darzulegen. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst verpflichtet, konkret in tatsächlicher Hinsicht die Ableistung von Überstunden zu behaupten. Dazu muss er für jeden einzelnen Tag, für den er Überstunden geltend machen will, durch konkrete Benennung von Uhrzeiten darstellen, von welcher tatsächlich geleisteten Arbeitszeit er ausgeht. Hierfür ist es ausreichend, den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende zu benennen. Behauptet er, er habe keine Pausen gehabt und benennt er hierzu auch konkrete Gründe, so ist auch die zunächst ausreichend und zu berücksichtigen.
Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast, substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss.
Es ist somit für einen Arbeitnehmer sehr wichtig, dass er die behaupteten Überstunden konkret darlegen kann. Gelingt ihm dies nicht, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Weder genügt ein pauschaler Vortrag, wie viele Überstunden in einem bestimmten Zeitraum angefallen sind, noch ist der Arbeitgeber zur Herausgabe von Stundenaufzeichnungen verpflichtet. Soweit im Betrieb des Arbeitgebers keine Zeiterfassung besteht, die auch dem Arbeitnehmer zugänglich ist, oder die Arbeitszeit bzw. die Überstunden anderweitig dokumentiert sind, ist der Arbeitnehmer vielmehr selbst dafür verantwortlich seine Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Soweit der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast auf der ersten Stufe dann allerdings nachkommt, muss der Arbeitgeber diesen Vortrag ganz konkret bestreiten. Nicht ausreichend war es bspw. in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.12.2016 (Az: 5 AZR 362/16), wenn der Arbeitgeber schlicht behauptet, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Zeiten und Überstunden könnten nicht stimmen. Dies ist völlig unzureichend. Insgesamt hätte der Arbeitgeber für einen substantiierten Vortrag hinsichtlich jeden Tages und jeder zu bestreitenden Uhrzeit eine entsprechende eigene Vorstellung hinsichtlich der für richtig gehaltenen Zeit vortragen müssen.