Durch eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz untersagt, werden Arbeitnehmerinnen, die ein islamisches Kopftuch tragen möchten, nicht unmittelbar wegen ihrer Religion diskriminiert. Eine Diskriminierung kommt aber in Betracht, wenn in einem Unternehmen keine allgemeine Neutralitätsregelung besteht und der Arbeitgeber das Tragen eines islamischen Kopftuchs nur deshalb untersagt, um damit dem Wunsch eines Kunden nachzukommen (EuGH 14.3.2017, C-157/15 und C-188/15).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen Arbeitnehmerinnen gekündigt worden waren, die am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch tragen wollten. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Arbeitgeber religiöse Zeichen im Job grundsätzlich verbieten dürfen. Es müsse aber allgemeine Regeln geben, die das Unternehmen ohne Diskriminierung durchsetze, so der EuGH. Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt insoweit keine unmittelbare Diskriminierung dar, da sie sich unterschiedslos auf jede Bekundung von Überzeugungen bezieht. Dabei werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt und angehalten, sich neutral zu kleiden.
Hat ein Unternehmen kein solches internes Neutralitätsgebot aufgestellt, ist ein Kopftuchverbot des Arbeitgebers nur dann nicht diskriminierend, wenn es eine entscheidende und wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Hierfür reicht der Wille des Arbeitgebers, dem Wunsch eines Kunden zu entsprechen, seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht aus. Die Wesentlichkeit ist nach objektiven Maßstäben wie der Art der Tätigkeit zu beurteilen, subjektive Ziele wie die Berücksichtigung eines Kundenwunsches sind nicht einzubeziehen.