Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Das hat das Bundeskabinett am 26.10.2016 im Rahmen seiner Zustimmung zur Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Es folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016.
Für viele Arbeitgeber ist diese Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mit enormem Arbeitsaufwand verbunden. Gerade bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten sind Vertragsanpassungen unverzichtbar, damit die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Zudem kontrollieren die Zollbehörden, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten. Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohnes können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Bußgelder werden zum Beispiel auch fällig, wenn Arbeitgeber in bestimmten Branchen und bei geringfügig Beschäftigten gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Das betrifft zum Beispiel das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gehen bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Mindestlohn vor. Das gilt aktuell für die Fleischwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, die Gartenbau-Branche, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie für Großwäschereien. Ab dem 01.01.2017 müssen diese Tarifverträge aber mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungszusteller gilt ab dem 01.01.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab 2018 gelten dann keine Ausnahmen mehr.
Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns, das nächste Mal also 2018 über eine Anpassung zum 01.01.2019.