Nach der bisherigen Fassung von § 309 Nr. 13 BGB waren Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform vorsahen. Nach der Gesetzesänderung darf nunmehr keine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126b BGB vereinbart werden. Bei der Textform genügt unter anderem bereits eine E-Mail oder ein Fax. Arbeitsrechtlich sind die folgenden Konsequenzen zu beachten, wobei zwischen vor bzw. nach Inkrafttreten der Neuregelung am 01.10.2016 abgeschlossenen Verträgen zu differenzieren ist:
1. Nach dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge
Arbeitsverträge enthalten oft sogenannte Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Schreibt ein nach dem 01.10.2016 geschlossener Arbeitsvertrag eine solche schriftliche Anzeige vor, ist dieses Schriftformerfordernis nach der Neuregelung in § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Ausschlussfristen eines Tarifvertrages verwiesen wird. Auch andere vereinbarte Schriftformerfordernisse in einem Arbeitsvertrag sind – wenn sich das Schriftformerfordernis nicht bereits aus dem Gesetz ergibt – gegebenenfalls unwirksam.
2. Vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge (sogenannte Altverträge)
Auf Altverträge soll die Neuregelung keine Auswirkung haben. Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam. Problematisch ist allerdings, ob dies auch für Altverträge gilt, die später abgeändert werden. Solange zu dieser Frage keine gefestigte Rechtsprechung gebildet ist, sollte daher im Falle der Änderung eines Altvertrages gleichzeitig die Ausschlussklausel angepasst werden.
3. Fazit
Arbeitgeber sollten ihre Standardarbeitsverträge anpassen. Andernfalls sind Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, teilweise unwirksam. Auch bei der Änderung älterer Verträge sollten die bisherigen Ausschlussklauseln vorsorglich angepasst werden.
Im Übrigen hat die Gesetzesänderung selbstverständlich auch Auswirkungen auf alle weiteren Vertragstypen, soweit in diesen AGB enthalten sind. Von Bedeutung ist zudem, dass eine entsprechend unwirksame AGB-Klausel von einem Mitbewerber oder einem Verband kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Im Gegenzug besteht aber auch die Möglichkeit, Mitbewerber bei Verwendung einer entsprechend unwirksamen AGB-Klausel abzumahnen.