Soweit das Nichtraucherschutzgesetz eines Landes das Rauchen in bestimmten Bereichen ausnahmsweise erlaubt (hier: in Spielbanken), können die hier eingesetzten Arbeitnehmer keinen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen. (BAG, Urt. v. 10.05.2016, 9 AZR 347/15). Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten, die in Hessen ein Spielcasino betreibt, als Croupier beschäftigt. Das Spielcasino verfügt über einen abgetrennten Raucherraum. Nur hier und in der benachbarten Bar ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Kläger muss durchschnittlich zwei Dienste pro Woche und damit sechs bis zehn Stunden im Raucherraum arbeiten. Bei kurzfristig erforderlichen Vertretungen kann es auch zu einem häufigeren Einsatz im Raucherraum kommen.
Der Kläger hat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch gegen die Beklagte auf ausschließlichen Einsatz im Nichtraucherbereich der Spielbank.
Zwar haben Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV aber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur eingeschränkt Schutzmaßnahmen treffen. Das heißt, dass sie Arbeitnehmer auch in den Raucherbereichen des Spielcasinos einsetzen darf; sie ist lediglich gehalten, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Dieser Verpflichtung ist sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum nachgekommen.