Verbot der privaten Internetnutzung: Arbeitgeber dürfen ohne Einwilligung der Arbeitnehmer den Browserverlauf kontrollieren. Arbeitgeber können berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt und Hinweise darauf hat, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016, 5 Sa 657/15).
Unter rechtlichen Gesichtspunkten besteht die wesentliche Weichenstellung darin, ob der Arbeitgeber die private Nutzung des Internetzugangs zulässt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Beschäftigten die private Nutzung des Internets zu erlauben.
Schließt er die private Nutzung von vornherein aus, richtet sich die Zulässigkeit der Kontrolle nach den Grundrechten der Beschäftigten (insbesondere nach dem Persönlichkeitsrecht) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit der Folge, dass eine Abwägung der Interessen im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Datenverarbeitung vorzunehmen ist. Als Ergebnis dieser Abwägung ist eine Totalüberwachung der Beschäftigten im Hinblick auf die Internetnutzung unverhältnismäßig und somit unzulässig. Zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers kann eine regelmäßige stichprobenhafte Auswertung der Protokolldaten als verhältnismäßig betrachtet werden.
Erlaubt der Arbeitgeber hingegen die private Internet-Nutzung, ändert sich die Rechtslage deutlich. Sie ist dann aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten nahezu unkalkulierbar. Die Durchführung von Kontrollmaßnahmen stellen den Arbeitgeber in der Praxis dann etwa vor das Problem, die dienstliche von der privaten Nutzung abgrenzen zu müssen.
Die Entscheidung:
Der Kläger war bei dem Beklagten beschäftigt. Er nutzte am Arbeitsplatz einen Dienstrechner mit Internetanschluss, den er nur in Ausnahmefällen und während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durfte. Nachdem der Beklagte Hinweise darauf hatte, dass der Kläger in erheblichem Umfang gegen das Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz verstößt, wertete er – ohne Einwilligung des Klägers – den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Die Überprüfung ergab, dass der Kläger seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen insgesamt ca. fünf Tage lang für private Zwecke genutzt hatte. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam außerordentlich gekündigt. Ein derart schwerer Verstoß gegen das Verbot zur privaten Internetnutzung stellt an sich einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die durchgeführte Kontrolle des Browserverlaufs war zulässig, da sie allein zur Missbrauchskontrolle erfolgte.