Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Herne dürfen Arbeitgeber monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch anrechnen. Hier ergeben sich also gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber.
Nach § 1 Abs. 2 MiLoG (Mindestlohngesetz) hat jeder Arbeitnehmer seit dem 01.01.2015 Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns i.H.v. 8,50 € brutto je Zeitstunde. Bereits am 05.03.2015 hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein vom Arbeitgeber gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Dies betraf allerdings nur den Fall einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung. Für monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld hat das Arbeitsgericht Herne nun am 07.07.2015 entschieden, dass in diesem Fall eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn erfolgen dürfe.
In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Klägerin als freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung ein Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld erhält. Mit Wirkung zum 01.01.2011 einigten sich die Parteien auf eine dahingehende Änderung des Arbeitsvertrags, dass das Weihnachtsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld fortan monatlich anteilig ausgezahlt werden sollte. Wörtlich hieß es in der Vereinbarung:
Die bisherigen jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, ggf. Urlaubsgeld) werden anteilig zu 1/12 monatlich gezahlt, so dass Sie ab 1.1.2011 eine entsprechend höhere, gleichmäßige monatliche Grundvergütung erhalten. Wir sind uns einig, dass ab 1.1.2011 etwaige Ansprüche auf jährliche Sonderzahlungen nicht mehr bestehen.
Im Januar und Februar 2015 erhielt die Klägerin jeweils ein aus drei Komponenten – nämlich dem regulären Stundenlohn, dem anteiligen Weihnachtsgeld und dem anteiligen Urlaubsgeld – bestehendes Grundgehalt i.H.v. umgerechnet nahezu 8,50 Euro brutto pro Stunde. Mit Ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass die Weihnachts- und Urlaubsgeld-Zahlungen auf den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro brutto pro Stunde nicht anrechenbar seien.
Das Arbeitsgericht Herne sah dies allerdings anders. Nach der Entscheidung des Gerichts durfte die Beklagte das monatlich anteilig ausgezahlte Weihnachtsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch der Klägerin anrechnen. Dies ergebe sich so bereits aus der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz, wonach Leistungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten sind, wenn diese Zahlungen monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Dies sollte insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen im Niedriglohnsektor beachtet werden.